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Umsatzsteuerrückerstattung
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.04.2009 wurden die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 03.04.2008 und des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2008 nunmehr verbindlich geregelt. Danach sind alle zukünftigen Leistungen am Trinkwasserhausanschluss, wie Neuverlegung, Auswechslung, Reparatur - einschließlich eventueller Baukostenzuschüsse - dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen, wenn die Leistungen von dem zuständigen Wasserlieferungsunternehmen erbracht werden. Damit findet ein Rechtsstreit, der seit dem Jahr 2000 durch alle Instanzen geführt wurde, seinen Abschluss.
Die zukünftige Verfahrensweise wurde vom Bundesministerium der Finanzen eindeutig geregelt. Die Entscheidung, ob die in rechtsgültigen Bescheiden/Rechnungen bereits erfolgte Steuerfestsetzung korrigiert werden soll, obliegt dabei den Wasserversorgungsunternehmen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Korrektur gibt es nicht. Der Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge (ZWW) hat sich im Sinne seiner Kunden dazu entschlossen, auch für zurückliegende Bescheide/Rechnungen (ab 12.08.2000), in denen der volle Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt wurde, auf Antrag eine Korrektur der Umsatzsteuer vorzunehmen und zuviel gezahlte Steuern zurückzuerstatten. Der ZWW geht dabei in Vorleistung und regelt den Steuerausgleich mit dem zuständigen Finanzamt. Dazu noch offene Fragen wurden zwischenzeitlich mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz geklärt.Um die Korrektur der Umsatzsteuer jedoch vornehmen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen, auch in Hinblick auf die Abrechnung gegenüber dem Finanzamt, erfüllt werden.
Voraussetzungen für die Korrektur der Umsatzsteuer:
- Ausgefüllter Antrag auf Erstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer
- Vorlage der Bescheid-/ Rechnungskopien
Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Anträge.![]()
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